Standpunkt Schifffahrtsabgaben: Warum nicht gleich mit Schadstoffklassen?

Standpunkt Schifffahrtsabgaben: Warum nicht gleich mit Schadstoffklassen?

Je dreckiger, desto teurer. Ein Prinzip, das längst in Kraftfahrzeug-Steuer oder LKW-Maut Einzug gehalten hat. Zu Recht. Die vom Bundesverkehrsministerium beschlossene Neuordnung der Schifffahrtsabgaben zum August 2018 bietet die Chance, das Prinzip auch auf den Wasserstraßen einzuführen. Und mit der Staffelung der Gebühren nach Schadstoffklassen gleichzeitig das Image der Branche zu verbessern.

Klar, die Binnenschifffahrt gehört gemeinsam mit der Bahn ohnehin zu den Hinterlandverkehrsträgern mit dem geringsten Kohlendioxid-Ausstoß. Doch die schnell fortschreitende Technik moderner Lastwagen lässt den Abstand schrumpfen. Das gilt erst recht für Luftschadstoffe wie Stickoxide, Kohlenmonoxide oder Rußpartikel.

Anreize setzen

Und selbst wenn der Beitrag der Binnenschifffahrt zur Feinstaubbelastung in den Städten nicht nennenswert sein mag: Vorhanden ist er doch. Deshalb bringt es die Branche nicht weiter, auf der Stelle zu treten, vor „unausgereifter“ Umwelttechnik zu warnen oder nur mit dem Finger auf andere zu zeigen. Schifffahrtsunternehmer wie Rolf Bach, Martin Deymann oder Lutz Freise – um nur einige zu nennen – haben das erkannt.

Da macht es Sinn, mutige Köpfe zu belohnen und Nachzügler stärker an den externen Kosten für Gesundheitswesen oder Einschränkung beziehungsweise Bewältigung des Klimawandels zu beteiligen. Und vor dem Hintergrund einer verbesserten Förderung für die Nachrüstung schadstoffarmer Motoren oder der Möglichkeit alternativer Finanzierungen wird es zudem schwerer, sich aus der Verantwortung zu ziehen.

Voraussetzungen vorhanden

Anders als etwa NRW-Landesumweltminister Johannes Remmel hat das Bundesverkehrsministerium mit der Schaffung des Spezialgesetzes nun eine Möglichkeit in der Hand. Und die kritischen Umweltverbände sowie eine immer wieder mal falsch informierte Öffentlichkeit wahrscheinlich auf seiner Seite. Für die Bemessung könnten verschiedene Merkmale herangezogen werden. Beispielsweise wie folgt:

  • Klasse D: Keine besonderen Merkmale.
  • Klasse C: Maschinen nach ZKR-II-Abgasnorm, wie 2007 eingeführt.
  • Klasse B: Wie Klasse C, zuzüglich Green Award-Zertifikat, wie es in Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt – besonders in den Niederlanden – bereits genutzt wird, um Hafenliegegelder zu rabattieren.
  • Klasse A: Wie Klasse B, zuzüglich Spezialsysteme für Schadstoff- und/oder insbesondere Verbrauchsreduzierung.

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