Mindestlohn doch nicht zwingend für Ausländer?

  • Von Axel Götze-Rohen
  • 04.12.2014
  • Recht
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Gilt des Mindestlohngesetz auch für ausländische Arbeitnehmer, die auf zeitweise in Deutschland fahrenden Schiffen arbeiten? Das war eine der Fragen, die Professor Andreas Borsutzky bei einer Telefonaktion der Deutschen Verkehrs-Zeitung am 3. Dezember beantwortet hat.

Borsutzky, Partner in der Hamburger Kanzlei Dornheim und Professor für Ökonomie an der FOM Hochschule für Ökonomie und Management in Hamburg, sagt Nein. „Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, mit dem MiLoG ein so genanntes Eingriffsrecht zu haben. Verkürzt gesagt, stellt sie das MiLoG über das Arbeitsrecht anderer Staaten. Diese Auffassung vertrete ich ausdrücklich nicht“, sagte Borsutzky gegenüber Bonapart.

Vorübergehende Verrichtung der Arbeit

Borsutzky argumentiert mit Artikel 8 Ziffer (2 + 4) der so genannten „Rom I-Verordnung“ über „…das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“. Ziffer (2) besagt, „Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls vom dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

Zwar ist in Ziffer (4) ist zu lesen: „Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Für Borsutzky ist diese engere Verbindung (in diesem Fall zu Deutschland) aber nicht gegeben. Das MiLoG kann somit nach seiner Ansicht für ausländische Binnenschiffer nicht gelten.

Lösung nur auf dem Klageweg

Das Problem: Gegen die Auffassung der Bundesregierung müsste ein ausländischer Arbeitnehmer im Zweifel klagen. Borsutzky: „Das MiLoG für Ausländer wird ziemlich sicher vor Gerichten verhandelt.“

Die Ausführungsbestimmungen zum MiLoG, welches zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt, liegen noch nicht vor. Borsutzky glaubt auch nicht, dass sich das bis zum Stichtag ändert. Bis dahin bleibt vieles in der Schwebe. „Leider hat der Gesetzgeber das MiLoG mit der Brechstange geschrieben“, sagte Borsutzky. Details seien leider auf der Strecke geblieben.

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