Kann ein Schiffsführer bei einer Kontrolle keine ordnungsgemäß ausgestellte Entladebescheinigung seiner letzten Reise vorweisen, drohte ihm bisher ein Bußgeldverfahren. Das BMVBS hat die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen jetzt aber angewiesen, solche Verstöße gegen das CDNI zunächst nicht weiter zu verfolgen. In einem Brief vom 14. August hat das BMVBS die Verbände darüber informiert.
Gemäß dem europäischen Abfallübereinkommen für die Binnenschifffahrt (CDNI), muss ein Ladungsempfänger dem Schiffsführer schriftlich bestätigen, dass das Schiff entladen und Ladungsreste übernommen beziehungsweise einer Annahmestelle übergeben wurden. Das Problem: nicht alle Ladungsempfäger kommen dieser Pflicht nach.
Fehlende Plausibilität
Gegen den Schiffsführer, der keinen Einfluss auf dieses Fehlverhalten hat, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, war für die WSD-West und die Wasserschutzpolizei NRW nicht plausibel. Auch, weil das CDNI für solche Verstösse der Ladungsempfänger kein Bußgeld aufführt.
Das BMVBS ist der Bitte der WSD-West gefolgt und hat alle Direktionen angewiesen, diese Verstöße zunächst nicht zu verfolgen. Sollte das CDNI dahingehend geändert werden, dass auch den Ladungsempfängern ein Ordnungsgeld droht, müsse neu entschieden werden.
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