Das CLNI 2012 kommt: Mehr Rechtssicherheit, höhere Versicherungsprämien?

Das CLNI 2012 kommt: Mehr Rechtssicherheit, höhere Versicherungsprämien?

Es steht so gut wie fest: Die Haftungshöchstbeträge werden verdoppelt, die Absicherung verbessert. Wie der Deutsche Bundestag am 14. März meldete, hat die Bundesregierung dem Parlament einen Gesetzentwurf zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vorgelegt. Damit sollen die Bestimmungen des Straßburger CLNI-Übereinkommens vom 27. September 2012 in das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) einfließen.

Das CLNI 2012 wird das bisher gültige Abkommen von 1988 ablösen. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass es gesonderte Haftungsgrenzen für Gefahrguttransporte festlegt. Passagiere erhalten einen höheren Schutz. Zudem sollen Gläubiger keine Rechte mehr gegen das sonstige Vermögen von Schiffseigentümer, Berger oder Retter gelten machen können. Auch steht nun den Anliegerstaaten von Donau, Elbe, Oder und Save der Beitritt offen. Das alte CLNI hatten nur Luxemburg, die Niederlande, die Schweiz und Deutschland ratifiziert. Belgien und Frankreich waren zwar an der Ausarbeitung beteiligt, traten jedoch nie dem Geltungsraum bei. Das könnte sich mit dem neuen CLNI ändern.

Als neues internationales Abkommen muss das CLNI 2012 von allen Beitrittsstaaten ratifiziert werden. Serbien und Luxemburg haben das bereits getan, Deutschland ist auf dem Weg: Am 26. Februar passierte der Gesetzentwurf den Bundesrat. Zuvor hatten die Branchenverbände BDB und VBW sowie die Deutsche Gesellschaft für Transportrecht noch Anpassungsvorschläge eingereicht, die die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf berücksichtigte. Auch anderswo laufen die Vorbereitungen: die Niederlande wollen ebenfalls noch in diesem Jahr fertig sein, in der Schweiz soll ab 2017 in den Kammern des Parlaments abgestimmt werden. Auch Polen beschäftige sich bereits mit der Ratifikation.

Internationaler Kurs

Sobald vier Staaten das CLNI 2012 ratifiziert und – sofern zutreffend – das alte CLNI gekündigt haben, kann das neue Abkommen in Kraft treten. Das könnte bereits zwischen 2018 und 2020 der Fall sein, ist Gert Mensink aus dem Ministerium für Infrastruktur und Umwelt in Den Haag überzeugt. Als Koordinator der niederländischen Delegation hatte er über sechs Jahre lang die Ausarbeitung des Abkommens betreut.

Um weiteren Staaten die Entscheidung für einen Beitritt zu erleichtern, hat die juristische Kommission der IVR einen Leitfaden erarbeitet. Auf dem Kolloquium der schiffsregisterführenden Organisation am 17. März in Bonn übergab der Kommissionsvorsitzende Rechtsanwalt Martin Fischer das Papier an den Präsidenten der Flusskommissionen von Rhein und Donau. Es beinhaltet beispielhaft die unterschiedlichen Umsetzungsvarianten des alten CLNI, wie sie in der Schweiz, den Niederlanden und in Deutschland praktiziert wurden.

Anhebung der Versicherungsprämien

Ob es zu einer Anhebung der vom Schiffseigner zu leistenden Haftpflichtversicherungsprämien kommt, ließe sich nicht konkret festlegen, so die Bundesregierung in den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf. Mit einer spürbaren Erhöhung der Versicherungsprämien sei nicht zu rechnen, da sich die Prämien vor allem am Risiko orientieren. Dieses sei bei der als sehr sicher geltenden Binnenschifffahrt unverändert als gering einzustufen. Zudem würde eine Mehrbelastung des Schiffseigners aufgrund höherer Versicherungsprämien durch den Gegenwert der erhöhten Absicherung aufgewogen oder sogar übertroffen.

In Branchenkreisen gilt eine Anhebung dagegen als wahrscheinlich, wurde auf dem IVR-Kolloquium deutlich. Doch auch die Teilnehmer zeigten sich weitestgehend von den Vorteilen einer Rechtsvereinheitlichung überzeugt. Auch entspreche die Anhebung der Haftungshöchstgrenzen dem allgemeinen Trend, denn auch in der Seeschifffahrt geht die IMO bei diesem Thema weit über eine Inflationsanpassung hinaus. Ebenfalls müsse man sich bewusst machen, dass das internationales Übereinkommen nach wie vor ein Fortschritt sei: Während in Österreich immer noch mit dem Wert von Schiff und Ladung gehaftet werde, gebe es auf den Schweizer Seen nach wie vor keine Haftungshöchstbeträge.

Lesen Sie mehr zum Thema in der kommenden Ausgabe von „Schiffahrt und Technik“.

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