CDNI-Konferenz beschließt Entgasungsverbot

Auf dem Deck eines Tankmotorschiffes

Die meisten Beschlüsse der CDNI-Konferenz vom 22. Juni finden spätestens zum Jahreswechsel Eingang in die Praxis. Doch die größte Änderung wird sich erst mittelfristig auswirken: Laut Beschluss wird das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) auf gasförmige Ladungsrückstände ausgeweitet.

Die Ergänzungen für Teil B des Übereinkommens sollen verhindern, dass gesundheits- und umweltschädliche Gase und Dämpfe aus den Laderäumen der Tankschiffe in die Umgebungsluft gelangen. Bislang sind Chemie- oder Mineralölunternehmen nicht bei allen gefährdenden Stoffen verpflichtet, die Restgase zu entsorgen. Die Ladetanks werden noch wie eh und je auf offener Strecke durchgelüftet. Dies ist auf manchen Streckenabschnitten, etwa auf dem Rhein-Herne-Kanal oder in Rotterdam verboten. Werden Sicherheitseinrichtungen wie Flammschutzsiebe etwa aus Zeitgründen entfernt, besteht zudem Explosionsgefahr.

Mit der Neuregelung ließe sich eine beträchtliche Verbesserung für die Umwelt sowie für die Nachhaltigkeit des Gütertransportes auf den Wasserstraßen erreichen, argumentieren die Vertreter der Vertragsstaaten. Die Konferenz beruft sich auf Untersuchungen, denen zufolge geschätzte 95 Prozent der schädlichen Entgasungen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz vermieden werden können.

Eine international abgestimmte Regelung habe sich als unumgänglich erwiesen, da lokale Entgasungsverbote nicht ausreichend wirksam seien und möglicherweise zu Abfalltourismus führten. Wie auch bei festen oder flüssigen Ladungsrückständen oder Waschwassern greift das Verursacherprinzip: Ebenso wie das Waschen wird auch das Entgasen von den verladenden Unternehmen zu bezahlen oder durchzuführen sein. Sofern die dafür nötige Infrastruktur noch nicht vorhanden ist, müssen die Unternehmen diese auch finanzieren. Die Neuregelung wurde in Abstimmung mit den anerkannten Verbänden und nach öffentlicher Konsultation erstellt.

Zeitlicher Ablauf

Das Entgasungsverbot soll stufenweise eingeführt werden, um die Entwicklung von Infrastruktur und Logistiklösungen, wie Einheitstransporte oder kompatible Transporte, zu ermöglichen. Die schädlichsten Stoffe dürfen bereits sechs Monate nach Inkrafttreten nicht mehr in die Atmosphäre entlassen werden. Zwei Jahre später soll eine zweite Stoffliste in Kraft treten. Die dritte Verbotsphase soll abhängig von einer Zwischenbewertung nach drei oder vier Jahren beginnen.

Die Einbeziehung von gasförmigen Ladungsrückständen ist die erste Änderung des CDNI-Übereinkommens seit dessen Unterzeichnung im Jahr 1996. Sie wird allerdings erst nach der Ratifikation durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft treten. Heißt: Alle sechs nationalen Parlamente müssen zustimmen. Das hat beim ursprünglichen CDNI-Vertrag 13 Jahre gedauert.

Erwin Spitzer, Konferenzteilnehmer des deutschen Bilgenentwässerungsverbands, rechnet mit einer schnelleren Ratifikation binnen zwei bis drei Jahren, da Belgien und die Niederlande Druck machten. Bei der Ratifikation des ursprünglichen Vertrages hatte insbesondere Belgien viel Zeit benötigt.

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