2011 bringt Neuerungen für Abfalltransporte

Standpunkt Personalwerbung: Starke Marke, schwacher Auftritt

Elektronische Nachweisführung, neues Kreislaufwirtschaftsgesetz, geänderte Gebührenberechnung: Auf Abfallerzeuger und Beförderer kommen 2011 einige Neuerungen zu. Dr. Anja Rohen von der Xantener Unternehmensberatung Abfall-inForm hat sie zusammengestellt.

Elektronische Signatur verpflichtend

Bereits seit dem 1. April 2010 werden die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Deutschland nicht mehr auf dem Papier geführt sondern elektronisch abgewickelt. Dabei werden die Daten über das Internet ausgetauscht. Ausnahme: Abfallerzeuger und Beförderer dürfen noch auf dem Papier unterschreiben, statt elektronisch zu signieren.

Diese Ausnahme endet am 31. Januar. Ab 1. Februar ist die qualifizierte elektronische Signatur bei den Entsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle für alle Beteiligten verpflichtend. „Unterzeichnet“ werden muss dann mittels Signaturkarte und PIN. Die Verbindung zum Internet wird über ein Kartenlesegerät hergestellt. Die Karten werden nur von geprüften Anbietern, sog. Trustcentern, nach einem persönlichen Identifikationsverfahren vergeben.

Transportgenehmigungspflicht angepasst

Seit dem 2. November liegt ein überarbeiteter Entwurf für ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz vor. Nach der Notifizierung des Gesetzentwurfs in Brüssel wird das Bundeskabinett entscheiden. Der Entwurf soll das parlamentarische Verfahren Ende Sommer 2011 durchlaufen und das Gesetz in der zweiten Jahreshälfte 2011 in Kraft treten. Für die Transportbranche ist der wichtigste Aspekt dieser Novellierung, dass sich die Transportgenehmigungspflicht ändert. Bislang ist eine Transportgenehmigung für Abfälle zur Beseitigung und gefährliche Abfälle zur Verwertung vorgeschrieben. In Zukunft soll es

• eine Anzeigepflicht für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle und
• eine Erlaubnispflicht für die Beförderer gefährlicher Abfälle geben.

Die Anforderungen dazu werden in einer neuen Verordnung festgelegt. Hier sieht der Gesetzentwurf vor, dass sie je nach Besonderheit des Verkehrsträgers unterschiedlich gestaltet werden können. Hier besteht die Chance Einfluss zu nehmen, damit für jeden Verkehrsträger praktikable Anforderungen festgelegt werden.

Abrechnung nach Verwaltungsaufwand

Ebenfalls geändert wurde die Gebührenberechnung. Bislang wurde die Gebühr nach dem wirtschaftlichen Nutzen für den Antragsteller bemessen. Für eine uneingeschränkte Transportgenehmigung war eine Gebühr von 5.000 EUR fällig. Viele Schifffahrtsunternehmen beantragten die Genehmigung darum nur für bestimmte Abfallarten, um die Gebühr zum Beispiel in NRW auf gut 1.000 EUR zu senken.

Nun wird nach dem Verwaltungsaufwand abgerechnet, also unabhängig von Umfang und Vorteil für den Antragsteller. Dies führt dazu, dass die Gebühren deutlich gesunken sind, aber immer noch vom Bundesland abhängen. Die Behörden in NRW berechnen für ihren Arbeitsaufwand 650 EUR, die niedersächsische 325 EUR. Gut für ausländische Antragsteller, die wählen können, wo sie den Antrag stellen. Die deutschen Transporteure sind an die Behörde gebunden, die für ihren Firmensitz zuständig ist und das ist… auch wieder von Bundesland zu Bundesland verschieden.

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