Reform des Seehandelsrechts betrifft auch Binnenschifffahrt

  • Von Christian Grohmann
  • 19.05.2011
  • Recht
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Reform des Seehandelsrechts betrifft auch Binnenschifffahrt

Das Bundesjustizministerium will wesentliche Grundentscheidungen aus dem Seehandelsrecht auch in das Binnenschifffahrtsrecht einbringen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Justizministerin  zu dem am 17. Mai veröffentlichten Referentenentwurf zur Reform des Seehandelsrechts hervor. Insgesamt zielt das Papier auf eine Vereinheitlichung von Gesetzen ab, die gleichzeitig in die Neufassung des Fünften Handelsgesetzbuchs einfließen sollen.

Unter anderem ist geplant, die im Binnenschifffahrtsrecht vorhandenen Sonderregelungen über die gerichtliche Beweisaufnahme bei Unfällen aufzuheben. Ebenso sieht der Entwurf vor, die bisherigen Vorschriften über die Haverei, also die vermögensrechtliche Abwicklung einer Havarie, weitgehend aufzuheben und im Fall der Großen Haverei auf das Handelsgesetzbuch zu verweisen. Neu eingeführt wird eine Regelung über Schiffsüberlassungsverträge.

Allgemeines Transportrecht

Im allgemeinen Transportrecht soll eine einheitliche Verjährungsfrist von zwei Jahren die bisherige, von der Schwere des Verschuldens abhängige Verjährungsfrist von einem oder drei Jahren ersetzen. Eine erweiterte Vertragsfreiheit soll neue Möglichkeiten eröffnen, die Haftung eines Frachtführers zu vereinbaren. Gleichzeitig soll eine Rechtsgrundlage für die Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente wie Frachtbrief, Lade- oder Lagerschein geschaffen werden.

Personenbeförderungsrecht

Auch den Schutz der Passagiere auf Binnenschiffen will Sabine Leutheusser-Schnarrenberger verbessern. Flussreisende sollen demnach künftig denselben Anspruch auf Schadensersatz haben wie auf See. Zum Beispiel soll die Begrenzung der Verschuldenshaftung des Beförderers für Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts von rund 164.000 Euro auf rund 452.000 Euro angehoben werden. Zusätzlich ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Schifffahrtsereignisse wie Kollisionen geplant, die auf rund 289.000 Euro begrenzt ist. Deutlich angehoben werden auch die Haftungshöchstbeträge für Verlust, Beschädigung oder die verspätete Aushändigung von Gepäck. Die Bestimmungen zum Schutz der Passagiere sollen künftig nicht mehr in einer Anlage zum Handelsgesetzbuch geregelt werden, sondern im Handelsgesetzbuch selbst.

Unverändert bleiben soll der Haftungshöchstbetrag, auf den der Schiffseigentümer oder Schiffseigner seine Haftung für die Summe aller aus einem Schadensereignis herrührenden Ansprüche wegen Personenschäden von Reisenden beschränken kann. Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei Binnenschiffen rund 69.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf.

Vorbild Rotterdam Rules

Am 27. August 2009 hatte eine vom Ministerium einberufene Expertengruppe einen Abschlussbericht zur Reform des Seehandelsrechts vorgelegt. Mit dem nun veröffentlichten Gesetzesentwurf orientiert sich das Ministerium laut Leutheusser-Schnarrenberger stärker an den im Jahr 2008 international vereinbarten Rotterdam-Regeln, als das Expertengremium vorgeschlagen hatte.

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