Ein Binnenschiff ist laut Gewerbesteuergesetz kein internationales Handelsschiff. Wie der Bundesfinanzhof am 10. August entschieden hat, erhalten Schifffahrtstreibende auf Binnengewässern keine Begünstigungen nach § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002. Das Urteil wurde Mitte November veröffentlicht.
Geklagt hatte eine Reederei, die diese Kürzungsvorschrift seit 1997 in ihrer Gewerbesteuererklärung berücksichtigte. Bei einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 kamen die Finanzbeamten zu der Auffassung, diese Paragraphen seien nicht anwendbar. Also stellte das Finanzamt für 2009 einen neuen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag aus. Der angesetzte Gewerbeertrag erhöhte sich von 7,4 Millionen Euro im ursprünglichen Bescheid auf 8,3 Millionen Euro.
Dagegen erhob die Reederei mit Zustimmung des Finanzamtes eine Sprungklage und zog vor Gericht: Die Beschränkung auf Seeschiffe widerspreche dem Gesetzeswortlaut „Handelsschiffe im internationalen Verkehr“ sowie der Gesetzessystematik. Das Finanzgericht Düsseldorf stimmte dieser Auffassung am 19. September 2014 zu. Das unterlegene Finanzamt legte Revision ein.
Rechtsauslegung
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil aus Düsseldorf auf und wies die ursprüngliche Klage ab. Die Gesetzesgeschichte und der Wille des Gesetzgebers legten nahe, dass unter „Handelsschiffen im internationalen Verkehr“ nur Seeschiffe zu verstehen seien. Zur Begründung zogen die Richter auch Beispiele aus dem Einkommensteuergesetz mit ähnlicher Auslegung heran. Eine ausführliche Betrachtung liefert der Artikel „Binnenschiffe und die gewerbesteuerliche Kürzung“ auf rechtslupe.de.
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