Die im Binnenschifffahrtsgesetz festgelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Gewässerverunreinigungen. Der Eigner eines niederländischen Tankmotorschiffs muss deshalb knapp 70.000 Euro Kosten für einen Feuerwehreinsatz vom 31. August 2004 erstatten, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23. November.
Der Grund für den Einsatz: Beim Löschen einer Partie von 651 Tonnen Xylol im Hafen Gernsheim schob ein Besatzungsmitglied versehentlich den Fahrhebel nach vorne. Sofort bewegte sich das Schiff vom Ufer weg. Der Löscharm riss aus seiner landseitigen Verankerung und stürzte in das Hafenbecken.
Versehen mit glimpflichem Ausgang
Weil das Schiff schnell wieder zum stehen gebracht werden konnte, hielt die Leitungsverbindung stand. Die Pumpen wurden sofort abgeschaltet, die Sicherheitsschieber geschlossen. Bis die Einsatzkräfte eintrafen, tropften maximal fünf Liter Xylol durch einen Leitungsriss auf die Uferbefestigung.
Eilig aufgestellte Leckwannen und das anschließende Entleeren des Löschrohrs in das Tankschiff verhinderten, dass die hochentzündliche und wassergefährdende Flüssigkeit in das Hafenbecken gelangte. Dazu mussten die in Chemieschutzanzügen gekleideten Feuerwehrleute das Löschrohr durch eine Holzkonstruktion und einen Kran stabilisieren. Weil ständige Messungen erforderlich waren und die Einsatzkräfte nur jeweils 20 Minuten unter Atemschutz arbeiten konnten, dauerte der Einsatz rund zwölf Stunden. Insgesamt waren mehr als 200 Personen beteiligt.
Finanzielles Nachspiel
Die Kosten für den Einsatz ihrer Wehren stellten die Städte Gernsheim, Riedstadt und Groß-Gerau dem Schiffseigner in Rechnung. Dieser klagte wegen Unverhältnismäßigkeit gegen die Kostenbescheide und forderte eine Haftungsbeschränkung. Beide Anliegen wies am 31. Juli 2008 zuerst das Verwaltungsgericht Darmstadt, in der Berufung am 25. November 2010 auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel ab.
Nun bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden vorherigen Instanzen: Eine drohende Gewässerverunreinigung stelle keinen Sachschaden entsprechend dem Binnenschifffahrtsgesetz dar. Dieses erlaubt dem Schiffseigner lediglich, seine Haftung bei Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb zu beschränken. Nach der Definition des Binnenschifffahrtsgesetzes ist das Wasser im Hafenbecken jedoch kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache.
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