Bislang gilt in Deutschland die Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung und für gefährliche Abfälle zur Verwertung. Am 1. Juni tritt nun das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Ab diesem Stichtag gilt eine Anzeigepflicht für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle und eine Erlaubnispflicht für die Beförderer gefährlicher Abfälle.
Es wird zukünftig nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Die Frage, ob die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, spielt in diesem Zusammenhang kein Rolle mehr. Die Änderung bedeutet, dass in Zukunft für jeden Abfalltransport zumindest eine Anzeige des Beförderers vorliegen muss.
Die Anforderungen, die dann zu erfüllen sind, werden in einer neuen Verordnung festgelegt. Wie bisher werden Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde gefordert. Hier sieht das Gesetz vor, dass sie je nach Besonderheit des Verkehrsträgers unterschiedlich gestaltet werden können. Auf die Verordnung müssen wir allerdings noch warten. Es ist zu hoffen, dass sie rechtzeitig mit dem Gesetz in Kraft tritt, um Unklarheiten insbesondere bei der Anzeigepflicht zu vermeiden.
Die bis zum 1. Juni nach dem alten Gesetz erteilten Transportgenehmigungen
gelten als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz fort, so dass die Inhaber dieser Genehmigungen der Änderung gelassen entgegensehen können.
Seminar zur Neuregelung
Zu diesen Änderungen und den darüber hinaus geltenden abfallrechtlichen
Vorschriften für Transporteure veranstaltet die Unternehmensberatung Abfall-inForm am 24. April 2012 in Xanten ein Informationsseminar. Bleibt zu hoffen, dass die Verordnung bis dahin Form angenommen hat.
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