BDS: Mindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitnehmer

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Das Tarifautonomiestärkungsgesetz tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. In diesem Gesetz ist auch das flächendeckend geltende Mindestlohngesetz enthalten. Das Gesetz gilt bundesweit für alle Branchen – also auch für die Binnenschifffahrt. Dazu hat der Bundesverband der Selbständigen Abteilung Binnenschiffahrt am 23. Oktober ein Merkblatt veröffentlicht.

Der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt für alle Arbeitsverträge, egal wie lange diese schon bestehen. Festgelegt ist ebenfalls, dass alle geleisteten Arbeitsstunden aufzuzeichnen sind.

Wichtig für die Binnenschifffahrt ist, dass der Mindestlohn auch für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt. Das trifft auch auf die Speditionsbranche zu. So schreibt etwa Eurotransport, dass ein polnischer LKW-Fahrer eines ausländischen Unternehmens, der in Deutschland Kabotage-Aufträge realisiert, pro Stunde mit 8,50 Euro bezahlt werden müsse.

In dem Leitfaden hat der BDS die wichtigsten Aspekt des Gesetzes erfasst:

  • Anwendungsbereich
  • Berechnung
  • Bruttolohn
  • geringfügig und kurzfristig Beschäftigte
  • Zulagen und Zuschläge
  • Familienmitglieder
  • Haftung des Arbeitgebers
  • Aufzeichnungspflicht
  • Unterlagen
  • Ausländische Arbeinehmer und Arbeitgeber
  • Bußgeldvorschriften und Kontrolle

Den Leitfaden und das komplette Gesetz können Sie hier herunterladen:

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