Länger als 110 Meter? ADN-Güter geladen? Seeschiff? Kabinenschiff? LNG-Antriebssystem? Sondertransport nach § 1.21? Wer nur eines diese Kriterien erfüllt, unterliegt auf dem Rhein ab dem 1. Dezember 2021 der elektronischen Meldepflicht. Das teilte die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) am 27. Oktober mit.
Die neue Regelung gilt für alle Fahrzeuge und Sondertransporte, die unter § 12.01 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) fallen. In ihrem Beschluss 2020-I-12 hat die ZKR die nötigen Änderungen der RheinSchPV verabschiedet. Schiffsführer oder Dritte müssen den zuständigen Behörden Informationen über das Fahrzeug oder den Verband, über die beförderten Güter und die Fahrt melden. Damit wollen die Behörden eine bessere Datengrundlage schaffen, um im Havarie-Fall effizient handeln zu können. Bisher wird häufig noch der Sprechfunk für die Meldung genutzt, die Daten werden händisch in das System eingetragen.
Wie, wo und wann gemeldet werden muss, hat die ZKR auf einer Unterseite zum Thema Elektronisches Melden (ERI)“ online gestellt. Bisher galt die elektronische Meldepflicht ausschließlich für Container- und Tankschiffe.
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