Hafenbetreiber muss nicht für verschärfte Terrorabwehr zahlen

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Die Sicherheit der Binnenhäfen kostet eine Menge Geld. Erst recht, wenn einmal die Terrorwarnstufen 2 oder 3 ausgerufen werden. Dann müssen etwa in den Neuss-Düsseldorfer Häfen (NDH) alle öffentlichen Zufahrten kontrolliert oder gesperrt werden. Ob dafür Polizei und Zoll oder private Sicherheitskräfte des Hafenbetreibers zuständig sind, war am 8. März Streitthema vor Gericht.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass für Kontrollen auf öffentlichen Straßen im Hafengebiet auch bei Terrorwarnung nach wie vor Polizei und Zoll zuständig sind. Damit darf das Land Nordrhein-Westfalen die NDH nicht verpflichten, auf eigene Kosten Sicherheitskräfte bereit zu stellen.

Der Hafenbetreiber muss sich lediglich mit der Eigensicherung seiner Grundstücke und Anlagen an der Gefahrenvorsorge beteiligen. Dazu erklärte sich die Hafengesellschaft vor Gericht bereit. Die Kammer hat Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Hintergrund: Sicherheitskonzept abgelehnt

Laut einem Bericht der Neuss-Grevenbroicher Zeitung hatte die Bezirksregierung Düsseldorf das im Jahr 2010 von der NDH vorgelegte Sicherheitskonzept abgelehnt. Dieses müssen Hafenbetreiber laut dem NRW-Hafensicherheitsgesetz von 2007 vorlegen. Grund für die Ablehnung war der Verweis auf die Zuständigkeit der Polizei im Bereich der öffentlichen Straßen.

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