Rent a Ship

Ein schlüssiges Konzept!
Klingt gut, aber leider unrealistisch
Unsinn
Keine Meinung


Abfallübereinkommen: viele Fragen offen
Freitag, 29. Januar 2010 29.01.10 09:32 Alter: 222 days
Kategorie: Recht

Von: agr

Nach mehr als 13 Jahren Arbeit ist zum 1. November 2009 das "Abkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt" (CDNI) vom 9.9.1996 in Kraft getreten. Zu glauben, das 13 Jahre genügen, um sich ausreichend darauf vorzubereiten, ist leider falsch. Offensichtlich haben die meisten Betroffenen gar nicht mehr damit gerechnet. Jetzt ist das Abkommen "plötzlich" in Kraft und es herrscht weitgehend Ahnungslosigkeit. Welche Übergangsfrsiten gelten? Welche Formulare müssen benutzt werden? Welche Unternehmen müssen was tun? Fragen, die sich die Verantwortlichen in Umschlagunternehmen genauso stellen, wie Partikuliere. Nach der Ratifizierung durch Belgien ist das CDNI zwar in Kraft getreten, aber sowohl bei der Infrastruktur, als auch bei der Oragnisation und Administration (Vorschriften, Formulare etc.) hapert es an allen Ecken und Kanten. 

Eines der wichtigen Formulare ist die "Entladebescheinigung". Mit ihr bestätigen Schiffsführer und Löschstelle, dass das Schiff - entsprechend den Anforderungen, die sich unter anderem aus der Art der Ladung ergeben - ordnungsgemäß gelöscht und in den Zustand vor Beladung versetzt wurde.

Nach unserer Recherche wissen aber viele Löschstellen und Schifffahrtsunternehmer nur ansatzweise, wie das Verfahren im Detail gestaltet ist. Was vor allem für Partikuliere problematisch ist. Denn der Sinn des Abfallübereinkommens ist ja unter anderem, einen lückenlosen Nachweis darüber zu haben, dass Ladungsreste ordnungsgemäß entsorgt wurden. Weil Partikuliere in Zukunft von ihren Auftraggebern immer häufiger die Frage nach der Entladebescheinigung von der letzten Reise hören werden, müssen sie sich kümmern. Bonapart empfiehlt daher:

  • Vor Abschluss eines Frachtvertrages:
    • Sich selbst über die Vorschriften informieren (siehe Download unten)
    • Den Befrachter auf die gesetzlich vorgeschriebene Entladebescheinigung aufmerksam machen!
    • Auftraggeber und Löschstelle nochmals auf die Entladebescheinigung ansprechen!
    • Auftraggeber informieren, wenn sich der Umschlagbetrieb unwissend oder ablehnend äußert!
  • An der Löschstelle:
    • Schon bei der Anmeldung darauf hinweisen, dass man auf einer Entladebescheinigung besteht!
    • Auftraggeber umgehend informieren, wenn sich Probleme mit der Entladebescheinigung abzeichnen!
    • Die Löschstelle erst verlassen, wenn die Entladebescheinigung vorliegt!
    • Auftraggeber für Wartezeit haftbar machen!

Ganz wichtig: Alle Kommunikation schriftlich (per E-Mail) festhalten, um im Nachhinein rechtlich einigermaßen abgesichert zu sein!

Keine Einträge
Kommentare

Arne Gehlhaar (RISING Pro

Weitere Informationen zu dem Projekt RISING finden Sie unter http://www.rising.eu/

M. Olislagers

Ich bin Belg und circa 20% von der schiffen kommen aus Belgien und wir sind jetz mit mehr dann 42000...

rijnvaarder

Dit is het beste plan wat ons kan overkomen! 1,de banken zijn inmiddels over!2,de schipper maakt een...

subaru rijder

Mehrere Bänken sind interessiert,Die Finanzierung ist gut abgedeckt. Und mit 50 Cent pro tonne, kann...

C.de Vette

Weiteres auf eubo.nl Es steht auch offen fuer Deutsche Partikulieren die diese Frachten leid sind.

CFNR
Carl Rheder
Harms Finanzdienstleistungen
Open Scheepvaartdagen
Medientrainer
cheap drugs